Ergänzend kann auch folgendes unternommen werden:
1. Die kostengünstigere Variante: Ein entsprechender Antrag beim zuständigen Schiedsamt. Dort erfolgt die Auseinandersetzung persönlich im Rahmen des Nachbarschaftsstreites.
2. Ein Anzeige an die Stadt wegen Verstoßes der oben benannten Satzung. Hierauf muss die Stadt entsprechend reagieren. Das tut sie allerdings im Rahmen ihrer Ermessensentscheidung. D.h., innerhalb dieses Ermessens kann sie selbst entscheiden, ob sie überhaupt reagieren will. Will sie nicht reagieren, also keinen Verwaltungsakt erlassen, sollten Sie (vor Ort) um Sachstandsmitteilung bitten. Tut sie nichts, bleibt Ihnen nur noch der Weg zu 1, denn eine Verpflichtungsklage vor dem VG hätte hier keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.